1. Allgemeines

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, erfolgten Lieferungen, Leistungen und Angebote ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Im übrigen gelten die Bestimmungen der VOB/B, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.

2. Angebot/Preis

Alle Angebote, insbesondere solche in Prospekten und Anzeigen, sind –  auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich.

Festpreisvereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Im Zweifel gelten die Preise jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Abnahme

Wird keine Abnahme verlangt, so gelten Lieferungen und Leistungen als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

4. Zahlung

Die Schlußrechnung ist zahlbar innerhalb von 8 Kalendertagen. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen und kann die Fortführung der Arbeiten bis zum Eingang der Abschlagszahlungen verweigern.

5. Gewährleistung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln behaftet sind. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit oder der Wert der Lieferung oder Leistung nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, ist der Auftragnehmer unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche zur Nachbesserung berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

6. Haftung

Schadensersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen und beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Bei Erdarbeiten besteht eine Haftung des Auftragnehmers für die Beeinträchtigung von unterirdisch verlegten Versorgungsleistungen nur dann, wenn der Auftraggeber zuvor auf Existenz und Lage der Leitungen unter Vorlage eines Lageplanes hingewiesen hat.

7. Kündigung

Der Auftragnehmer kann den Werkvertrag bei Zahlungsverzug und aus wichtigem Grund jederzeit kündigen. Kündigt der Auftraggeber gem. § 649 BGB vor Ausführung  der Leistungen, schuldet er mindestens 70 % der vereinbarten Vergütung. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, einen höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Sonstiges

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düren.

Ungeachtet des Leistungsortes gilt in jedem Fall das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche den rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nicht wirksamen Bestimmung weitestgehend entspricht.